Aktuelles
01.02.2025
BGH: Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses gegenüber jedem einzelnen Mitgesellschafter
1. Bei einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung nach dem bis zum 31. Dezember 2023 für Personengesellschaften geltenden Beschlussmängelrecht besteht weder auf Aktiv- noch auf Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. Oktober 1957 – II ZR 150/56, WM 1957, 1406; Urteil vom 15. Juni 1959 – II ZR 44/58, BGHZ 30, 195; Urteil vom 7. April 2008 – II ZR 181/04, ZIP 2008, 1276; Urteil vom 25. Oktober 2010 – II ZR 115/09, ZIP 2010, 2444).
2. Das berechtigte Interesse eines Gesellschafters einer Personengesellschaft an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich gegenüber jedem einzelnen Mitgesellschafter, der hinsichtlich der Beschlusslage eine andere Auffassung vertritt als der klagende Gesellschafter (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. März 2007 – II ZR 282/05, NJW-RR 2007, 757). Dieses Feststellungsinteresse ist grundsätzlich auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter mit der Feststellungsklage nur einen Teil der ihm widersprechenden Mitgesellschafter in Anspruch nimmt.
Weitere Einzelheiten zum Urteil des 2. Zivilsenats (Az. II ZR 37/23) - bitte hier klicken
17.05.2022
Abfindungsbeschränkung auf Nennbetrag der Stammeinlage ist zulässig
Die Regelung in der Satzung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH), wonach im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Abfindung nur in Höhe des Nennbetrages seiner Stammeinlage zu leisten ist, ist nicht nach § 138 BGB nichtig, selbst wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert und dem nach allgemeinen gesetzlichen Regeln zu bestimmenden Abfindungsbetrag besteht. Wenn die Gesellschaft steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 55 ff. AO verfolgt, ist die Klausel zulässig und geboten.
Bitte klicken Sie hier für den Link zur Entscheidung des OLG Hamm vom 13.04.2022 - 8 U 112/21
14.02.2022
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
25.11.2021
Natascha Grosser ist neue Vorstandsvorsitzende des Private Equity Forums NRW
Das bekannte interdisziplinäre Netzwerk der Private Equity-Szene strukturiert sich neu
30.07.2021
BGH kippt Zustimmungsfiktion in den AGB der Banken
Mit Urteil vom 27. April 2021, Az. XI ZR 26/20, hat der BGH entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und sich gegen Klauseln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gewendet, bei denen die Zustimmung des Kunden zu Änderungen daran – insbesondere auch Gebührenerhöhungen - automatisch als erteilt gilt, wenn er seine Ablehnung nicht aktiv anzeigt. Dem ist der BGH gefolgt und hält diese Klauseln für unwirksam, auch wenn die Bank auf diese Genehmigungswirkung besonders hinweist und der Kunde die Möglichkeit der Kündigung hat.
Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die AGB-Klausel zur „stillschweigenden Zustimmung“ nicht nur Anpassungen einzelner Details der vertraglichen Beziehungen, sondern - ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung - jede vertragliche Änderungsvereinbarung betreffen. Darin ist eine Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der allgemeinen gesetzlichen Grundregelungen des BGB zu sehen, die die Kunden dadurch unangemessen benachteiligt. Darüber hinaus betrifft die in Rede stehende Klausel vor allem Entgelte für Hauptleistungen. Damit benachteiligt die Klausel die Kunden der Beklagten entgegen von Treu und Glauben ebenfalls unangemessen. Denn mittels Zustimmungsfiktion kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Die Bank erhält damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der Vertragsbeziehungen betreffenden Änderungen ist ebenfalls ein ausreichender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden nicht aus.
Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil des BGH vom 27.04.2021 - XI ZR 26/20
15.07.2021
Zur Auslegung eines Rechtsgeschäfts einer noch zu gründenden GmbH
Der BGH hat mit Urteil vom 15. April 2021 entschieden, dass die Auslegung eines Rechtsgeschäfts von Gründern einer GmbH ergeben kann, dass die Wirksamkeit des Geschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH steht. Das Rechtsgeschäft sei dann gemäß § 177 BG genehmigungsbedürftig.
Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil des BGH vom 15.04.2021 - III ZR 139/20
02.02.2021
Zur persönlichen Haftung des Kommanditisten
Die persönliche Haftung des Kommanditisten nach §§ 171, 172 Absatz 4, § 161 Absatz 2, § 128 HGB besteht bei Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Auf die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Verbindlichkeiten kommt es dabei nicht an.
Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil des BGH vom 15.12.2020 - II ZR 108/19
26.10.2020
Auskunftsrecht ausgeschiedener Gesellschafter
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten nach Ausscheiden eines Gesellschafters über evtl. Abfindungsansprüche. Ausgeschiedene Gesellschafter können im Hinblick auf ihre Abfindungsansprüche aber Einsicht in Jahresabschlüsse, BWA und andere Urkunden gemäß §§ 810, 242 BGB verlangen und durchsetzen.
Gemäß § 810 BGB kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine im fremden Besitz befindliche Urkunde einzusehen, vom Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm oder einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Einsichtsrecht gemäß §§ 810, 242 BGB nicht uneingeschränkt besteht. Vielmehr ist, weil dieses Einsichtsrecht auch unter den Grundsätzen von Treu und Glauben besteht, das Einsichtsrecht gerade deshalb möglicherweise nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Hierbei ist der Maßstab des § 51 a Absatz 2 GmbHG anzuwenden, nachdem der/die Geschäftsführer der Gesellschaft die Auskunft und Einsicht eines (ehemaligen) Mitgesellschafters verweigern können, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Ein Beispiel für die berechtigte Verweigerung des Einsichtsrechts kann sein, wenn zu besorgen ist, dass ein Wettbewerber Kenntnis von den Geschäftsunterlagen erlangt und dadurch womöglich ein Schaden zu Lasten der Gesellschaft entstehen könnte.
Im Regelfall wird der ausgeschiedene Gesellschafter jedoch Jahresabschlüsse und ggf. weitere Buchhaltungsunterlagen benötigen, um das ihm zustehende Abfindungsguthaben prüfen zu können. Damit besteht selbstverständlich auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einsichtnahme. Die vorgenannten Unterlagen stellen auch Urkunden im Sinne des § 810 BGB dar. Dass das Einsichtsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters dabei nicht weitergehend sein kann, als das Einsichtsrecht des Gesellschafters, liegt in der Natur der Sache.
(Vgl. hierzu OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2013 - 9 U 58/13 (HS); LG Konstanz, Beschluss vom 28.03.2012 - 9 O 57/11 KfH u. a.)
15.09.2020
BGH zur Bekanntgabe von durch Minderheitsaktionäre ergänzter Tagesordnung
Die aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung der Minderheitsaktionäre auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände müssen bei einer nicht börsennotierten AG so rechtzeitig bekanntgemacht werden, dass die Aktionäre ausreichend Zeit haben, sich mit der ergänzten Tagesordnung zu befassen, darüber zu befinden, ob sie an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, und die Teilnahmevoraussetzungen zu erfüllen. Das hat der BGH mit Urteil vom 14. 7. 2020 (II ZR 255/18) entschieden.
Das Erfordernis einer unverzüglichen Bekanntmachung sei nicht nur als Handlungsanweisung an den Vorstand zu verstehen, für eine schnelle Bekanntmachung der Gegenstände zu sorgen, damit das Anliegen der Minderheit noch auf einer anstehenden Hauptversammlung behandelt werden kann. Der Vorstand trage damit auch den berechtigten Informationsinteressen der anderen Aktionäre Rechnung. Denn der der Verpflichtung zur Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte mit der Einberufung innewohnende Zweck einer sachgemäßen Information der Aktionäre komme auch dem in § 124 Abs. 1 Satz 1 AktG geregelten Erfordernis der unverzüglichen Bekanntmachung die Tagesordnung ergänzender Gegenstände zusammen mit dem in § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG angeordneten Mindestabstand des Ergänzungsverlangens zur Hauptversammlung von 24 Tagen zu. Damit sachgerecht über ergänzte Gegenstände beraten und ggf. abgestimmt werden kann, müssten die Aktionäre vor der Hauptversammlung ausreichend Zeit zur Vorbereitung haben. Ggf. werde zudem die Entscheidung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch die ergänzten Tagesordnungspunkte beeinflusst.
BGH II ZR 255/18, Urteil vom 14.07.2020
06.08.2020
Bei einvernehmlicher Abberufung eines Geschäftsführers kann Anstellungsvertrag konkludent beendet sein