Nicht Worte zählen, sondern Taten.
Ein Ziel mit Leidenschaft verfolgen.
Unsere Kanzleiphilosophie
Fast jeder kennt die Mille Miglia.
Sie ist nicht nur die bekannteste Oldtimer-Rallye der Welt, sondern auch die Verrückteste. Tage voller Begeisterung, aber auch Wahnsinn, Lärm und Hitze. Freude am Design, Kultur und PS. Vor allem bedeutet eine Rallye das Zusammenkommen von Menschen, die ihr Ziel mit Leidenschaft verfolgen.
Was hat das Ganze nun mit einer Rechtsanwaltskanzlei zu tun?
Nun, neben der Tatsache, dass Rechtsanwältin und Gründerin Natascha Grosser leidenschaftliche Oldtimer-Rallye-Fahrerin ist, hat sie sich vor Allem die dahinterstehende Philosophie auch für ihre Rechtsberatung zu Eigen gemacht.
Kompetenzfelder
Energisch oder konziliant, straight on oder kreativ –
zusammen erreichen wir Ihr Ziel!
Rechtsberater gibt es wie Sand am Meer. Gefordert sind Spezialisten für Ihr individuelles Rechtsthema. Sie wollen jemand, der nicht nur berät und Theorie vermittelt, sondern der selbst unternehmerische Praxiserfahrung hat. Jemand der nicht nur Probleme sieht, sondern hands-on löst - und das mit bestmöglicher Wertschöpfung.
Transaktionen
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- Erwerb und Veräußerungen von Unternehmen
- Eigenkapitalbeteiligungen
- Legal Due Diligence
- Transaktionsmanagement
- Verhandlungsführung
- Erstellung aller erforderlichen Verträge und Dokumente
Gesellschaftsrecht
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- Unternehmensgründungen
- Strategische Unternehmens- und Holdingstrukturierung
- Kapitalerhöhungen
- Umwandlungen
- Vorbereitung Gesellschafter-/ Aktionärsversammlung
- Corporate Housekeeping
Recht klassischer Fahrzeuge
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- Kauf- und Verkauf sowie sonstige Übertragungen
- Vertragsgestaltung und -prüfung zu Restaurierungen / Instandsetzungen
- Leasingverträge und Abwicklung
- Durchsetzung von Ansprüchen
Forderungsdurchsetzung
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- Außergerichtliche Beitreibung (Inkasso), einschließlich vorheriger juristischer und wirtschaftlicher Prüfung
- Ratenzahlungs- oder sonstige gütliche Vereinbarungen mit Schuldnern
- Gerichtliche Durchsetzung
Natascha Grosser
Wenn unternehmerische Entscheidungen anstehen, bedarf es spezialisierter Berater. Insbesondere wenn es um den Kauf oder Verkauf eines Unternehmens, die Beteiligung, Umstrukturierung oder auch die rechtliche Begleitung im operativen Geschäft geht, berät Natascha Grosser seit über 18 Jahren Unternehmer und Unternehmen in allen gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Themen.
Diese reichen von der Unternehmensgründung über alle Phasen von Transaktionen (Venture Capital, Private Equity und M&A), der Strukturierung entsprechender Beteiligungsvehikel sowie Betreuung von Privatinvestments.
Aktuelles
17.05.2022
Abfindungsbeschränkung auf Nennbetrag der Stammeinlage ist zulässig
Die Regelung in der Satzung einer gemeinnützigen GmbH, wonach im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Abfindung nur in Höhe des Nennbetrags seiner Stammeinlage zu leisten hat, ist nicht nach § 138 BGB nichtig ...
14.02.2022
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Ak-tiengesellschaften
Die virtuelle Hauptversammlung soll eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz (AktG) erhalten. Diese soll insbesondere das Niveau der Rechtsaus-übung durch die Aktionäre dem der Präsenzversammlung vergleichbar ...
25.11.2021
30.07.2021
BGH kippt Zustimmungsfiktion in den AGB der Banken
Mit Urteil vom 27. April 2021, Az. XI ZR 26/20, hat der BGH entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ...
15.07.2021
Zur Auslegung eines Rechtsge-schäfts einer noch zu gründenden GmbH
02.02.2021
Zur persönlichen Haftung des Kommanditisten
Die persönliche Haftung des Kommanditisten nach §§ 171, 172 Absatz 4, § 161 Absatz 2, § 128 HGB besteht bei Insolvenz der Gesell-schaft jedenfalls für solche Gesellschaftsver-bindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Auf die insolvenzrechtliche Einordnung dieser ...
26.10.2020
Auskunftsrecht ausgeschiedener Gesellschafter
15.09.2020
BGH zur Bekanntgabe von durch Minderheitsaktionäre ergänzter Tagesordnung
Die aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung der Minderheitsaktionäre auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände müssen bei einer nicht börsennotierten AG so rechtzeitig bekanntgemacht werden, dass die Aktionäre ausreichend Zeit haben, sich mit der ...
06.08.2020
Bei einvernehmlicher Abberufung eines Geschäftsführers kann Anstellungsvertrag konkludent beendet sein
Wird der Geschäftsführer einer GmbH aus seinem Amt abberufen, führt das nach dem Gesetz nicht automatisch dazu, dass auch sein Anstellungsvertrag endet. Unter Um-ständen bekommt also der Geschäftsführer weiter...